Gemeinde
St. Josef (Weststeiermark)

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Häufige Fragen und Antworten zum Jugendschutz


Wie lange darf mein Kind ausbleiben?

Erziehungsberechtigte können innerhalb der nachstehenden Zeiten mit ihren Kindern eine Vereinbarung treffen, wie lange sie ausbleiben dürfen:

Bis zum 14. Geburtstag des Kindes: 5.00 bis 23.00 Uhr

14. bis 16. Geburtstag des Kindes: 5.00 bis 1.00 Uhr

Ab dem 16. Geburtstag des Kindes: unbegrenzt

In Begleitung der Erziehungsberechtigten oder einer verantwortungsbewussten Aufsichtsperson (mind. 18 Jahre alt) gibt es keine zeitlichen Beschränkungen, sofern das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist.

 

Wem darf die Aufsicht übertragen werden?

Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen. Die Aufsicht kann vorübergehend oder auf Dauer auf Personen übertragen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Welche Aufenthaltsverbote gibt es für mein Kind?

Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder das folgende Verbot einhalten:

Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in allen Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen verboten, wenn wegen der Art der Darbietung anzunehmen ist, dass die körperliche, geistige, seelische, sittliche, oder soziale Entwicklung beeinträchtigt ist, insbesondere in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen.

Weiters ist der Aufenthalt in Lokalen verboten, welche

ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol (Wodka, Whiskey usw.) ausschenken oder

Lokale und Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem deutlich günstigeren als dem sonst üblichen Preis (Euro-Party, Flaterate-Party etc.) ausgeschenkt werden.

 

Ab wann sind Alkohol und Tabak erlaubt?

Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol (Wodka, Whisky, Liköre, Schnaps etc.), spirituosenhältigen Mischgetränken (z. B. Alkopops) und Drogen verboten.

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen (E-Zigarette, E-Shishas etc.) verboten.

Sollten Erziehungsberechtigte alkoholische Getränke, Tabak- bzw. verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an ihre Kinder abgeben, kann eine Geldstrafe bis zu 15.000 Euro verhängt werden.

 

Was sind jugendgefährdende Medien?

Erziehungsberechtigte dürfen ihren Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr keine jugendgefährdenden Medien und Gegenstände anbieten, vorführen oder zugänglich machen.

Jugendgefährdung ist gegeben, wenn

die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung gezeigt wird,

Menschen wegen ihrer Hautfarbe, Weltanschauung, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminiert werden, oder

pornographische Handlungen dargestellt werden.

 

Wem gegenüber muss mein Kind sein Alter nachweisen können?

Als Erziehungsberechtigte informieren Sie Ihre Kinder darüber, dass diese verpflichtet sind, gegenüber

Polizei

Jugendschutz-Aufsichtsorganen und

Personen, denen Kontrollpflichten gemäß Jugendgesetz auferlegt sind (KassiererInnen, KellnerInnen),

ihr Alter entsprechend nachzuweisen.

Der Nachweis kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein usw.) oder Ähnliches (wie offizieller Jugendausweis, checkit-Karte des Landes Steiermark, Schülerausweise usw.) erbracht werden.

 

Mit welchen Strafen müssen Erziehungsberechtigte bei Verstößen rechnen?

Sollten sich Erziehungsberechtigte nicht an die Jugendschutzbestimmungen halten, kann die Behörde neben der Verhängung einer grundsätzlichen Geldstrafe bis zu 15.000 Euro auch die Teilnahme an einer Schulung vorschreiben.

 

Weitere Informationen unter www.jugendschutz.steiermark.at.