Gemeinde
St. Josef (Weststeiermark)

St. Josef 73
A-8503 St. Josef

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Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten:
Mo: 8 Uhr - 12 Uhr
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Di und Do: keine Parteienverkehrszeiten

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Müllgebühren


Müllgebühren und Kostenersätze
Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer variablen Gebühr.
Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.

Grundgebühr
In die verbrauchsunabhängige Grundgebühr werden insbesondere die für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen entstandenen Kosten hineingerechnet.
Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der Personen, die je Haushalt (Nutzungseinheit) gemäß den melderechtlichen Bestimmungen gemeldet sind. Die Zurechnung der Personenzahl bei Wohnungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze einem EGW bzw. anteiligem EGW entsprechen:

  • Bis 1-Person: 1 EGW
  • 2-Personen: 2 EGW
  • 3-Personen: 3 EGW
  • 4-Personen: 3,5 EGW
  • 5-Personen: 4 EGW
  • 6-Personen: 4,5 EGW
  • ab 7 Personen: 5 EGW

Die Grundgebühr pro EGW und Jahr beträgt € 21,22 + 10 % USt. = € 23,34.

Die Zurechnung der Personenanzahl einer Liegenschaft mit Wohnnutzung erfolgt nach den melderechtlichen Bestimmungen und entspricht der Summe der Einwohner/innen mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz. Eine bloße Anmeldung als Nebenwohnsitz begründet keine Ausnahme oder Verringerung der Grundgebühr. Personen, die gleichzeitig einen Haupt- und/oder einen oder mehrere Nebenwohnsitze im Gemeindegebiet haben, werden nur beim Hauptwohnsitz oder wenn nur Nebenwohnsitze bestehen, bei einem der Nebenwohnsitze als ein Einwohnergleichwert gerechnet.
Für die im Entsorgungsbereich gelegenen Ferienhäuser, Wochenendhäuser, Zweitwohnungen und dergleichen, in denen keine Personen gemeldet sind und somit keine Zurechnung gemäß den melderechtlichen Bestimmungen erfolgen kann, wird eine Person bzw. ein EGW zur Verrechnung gebracht.

Die Zurechnung der Personenzahl bei Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten von Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze einem EGW bzw. anteiligem EGW entsprechen:

  • Ein-Personen-Unternehmen (auch wenn keine eigene betriebliche Nutzungseinheit vorliegt, z. B. Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung) = 1 EGW
    Ein-Personen-Unternehmen, die in der eigenen Wohnung ausschließlich Bürotätigkeiten ausüben, sind von der Grundgebühr befreit.
  • Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen:
    a) mit 1 – 5 Beschäftigten (inkl. dem Unternehmer/der Unternehmerin) = 3 EGW
    b) mit 6 – 10 Beschäftigten (inkl. dem Unternehmer/der Unternehmerin) = 6 EGW
    c) mit 11 – 20 Beschäftigten (inkl. dem Unternehmer/der Unternehmerin) = 12 EGW
    d) Betriebe mit über 4.000 m² Gesamt-Raumnutzfläche = 110 EGW
    e) Betriebe, bei denen nur der Unternehmer/die Unternehmerin bei der im Gemeindegebiet gelegenen Betriebsstätte anwesend ist (z.B. Montagebetrieb) = 1 EGW
  • Gaststätten: 5 Sitzplätze (nur in Räumen) = 1 EGW
  • Beherbergungsbetriebe: 4 Betten = 1 EGW
  • Kindergarten, Schule, Hort: 10 Kinder = 1 EGW
  • Verein mit Vereinsheim: 30 aktive Mitglieder = 1 EGW
  • Ortsfriedhof: 30 EGW

Stichtag für die Ermittlung der Personenanzahl bzw. EGW-Anzahl ist der Erste jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich angemeldet wird bzw. der Letzte jenes Quartals, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich abgemeldet wird bzw. in dem die räumlichen Voraussetzungen in Benützung gehen. Der Gebührenanspruch je Person bzw. EGW endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich abgemeldet wird bzw. in dem die räumlichen Voraussetzungen wegfallen.


Variable Gebühr
Die Berechnung der variablen Gebühr erfolgt auf Basis des beigestellten Behältervolu­mens und der Anzahl der Entleerungen. Als Berechnungsgrundlage werden die Kosten he­rangezogen, welche durch die Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung anfallen.

Die variable Gebühr je Abfallsammelbehälter und Jahr beträgt:
für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll):
Abfallsammelbehälter 80 l: € 45,78 + 10 % USt. = € 50,36
Abfallsammelbehälter 120 l: € 68,11 + 10 % USt. = € 74,92
Abfallsammelbehälter 240 l: € 136,19 + 10 % USt. = € 149,81
Abfallsammelbehälter 770 l: € 435,37 + 10 % USt. = € 478,91
Abfallsammelbehälter 1100 l: € 619,57+ 10 % USt. = € 681,53
Im Bedarfsfall können 60-Liter-Säcke für die zusätzliche Sammlung von Restmüll zugekauft werden. Ein Abfallsammelsack kostet € 7,83 + 10 % USt. = € 8,61.

für getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (Bioabfälle):
Abfallsammelbehälter 120 l: € 189,77 + 10 % USt. = € 208,75
Abfallsammelbehälter 240 l: € 284,67 + 10 % USt. = € 313,14

Bei Erhöhung oder Reduzierung des bereitgestellten Behältervolumens wird die variable Gebühr angepasst, wobei die Änderung im nächsten Quartal wirksam wird.

Der Stichtag für die Ermittlung des Behältervolumens ist der Erste jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem der Abfallsammelbehälter bereitgestellt wird bzw. endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem die Anschlussverpflichtung nicht mehr gegeben ist.


Kostenersätze für zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls (wie z. B. das Abholen von sperrigen Siedlungsabfällen, Häckseldienst oder Christbaumabholaktionen) wird ein gesonderter Kostenersatz verrechnet. Die Höhe der einzelnen Kostenersätze für alle von der Gemeinde St. Josef (Weststeiermark) zusätzlich angebotenen Leistungen wird auf ortsübliche Weise bekannt gemacht.


Fälligkeit
Die angeführten Gebühren werden vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Stichtage für die Berechnung der jeweiligen Vorschreibung ist der 1. eines Kalendervierteljahres.

 

Tarife gültig seit 01.01.2024